Schützengemeinschaft            Daisbach 1972 e.V.
 Schiesssport Pflegen

                                                                      Datenschutz                                      


Datenschutzordnung beim Schützenverein

SGem. Daisbach 1972 e.V.


Präambel


Der Schutz Ihrer Privatsphäre und der sorgfältige Umgang mit Ihren persönlichen Daten sind uns sehr wichtig. Deshalb nimmt der Datenschutz beim Schützenverein SGem. Daisbach 1972 e.V. einen hohen Stellenwert ein. Der Schützenverein Daisbach hält sich hierzu bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten streng an die gesetzlichen Bestimmungen der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung und an das Bundesdatenschutzgesetz. Der Schützenverein SGem. Daisbach 1972 e.V. verarbeitet in vielfacher Weise automatisiert personenbezogene Daten (z.B. im Rahmen der Vereinsverwaltung, der Organisation des Sportbetriebs, der Öffentlichkeitsarbeit des Vereins). Um die Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung und Bundesdatenschutzgesetzes zu erfüllen, Datenschutzverstöße zu vermeiden und einen einheitlichen Umgang mit personenbezogenen Daten innerhalb des Vereins zu gewährleisten, gibt sich der Verein daher die nachfolgende Datenschutzordnung.


§ 1 Allgemeines


Der Schützenverein SGem. Daisbach 1972 e.V. verarbeitet personenbezogene Daten u.a. von Mitgliedern, Teilnehmerinnen und Teilnehmern am Sportbetrieb sowohl automatisiert in EDV-Anlagen als auch nicht automatisiert in einem Dateisystem, z.B. in Form von ausgedruckten Listen. Darüber hinaus werden personenbezogene Daten im Internet veröffentlicht und an Dritte weitergeleitet oder Dritten offengelegt. In all diesen Fällen ist die EU-Datenschutz-Grundverordnung, das Bundesdatenschutzgesetz und diese Datenschutzordnung durch alle Personen im Verein, die personenbezogene Daten verarbeiten, zu beachten.


§ 2 Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder


1. Der Schützenverein SGem. Daisbach 1972 e.V. verarbeitet die Daten unterschiedlicher Kategorien von Personen. Für jede Kategorie von betroffenen Personen wird im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten ein Einzelblatt angelegt.


2. Im Rahmen des Mitgliedschaftsverhältnisses verarbeitet der Verein insbesondere die folgenden Daten der Mitglieder: Geschlecht, Vorname, Nachname, Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort), Geburtsdatum, Datum des Vereinsbeitritts, Mannschaftszugehörigkeit, Mitgliedsnummer und Mitgliedsausweisnummer, Bankverbindung, ggf. die Namen und Kontaktdaten der gesetzlichen Vertreter, Telefonnummern und E-Mail-Adressen, Funktion im Verein.


3. Im Rahmen der Zugehörigkeit zu den Landesverbänden, deren Sportarten im Schützenverein SGem. Daisbach 1972 e.V. betrieben werden, werden personenbezogene Daten der Mitglieder an diese weitergeleitet, soweit die Mitglieder eine Berechtigung zur Teilnahme am Wettkampfbetrieb der Verbände beantragen (z.B. Startpass, Spielerpass, Lizenz) und an solchen Veranstaltungen teilnehmen.


§ 3 Datenverarbeitung im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit


1. Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit über Vereinsaktivitäten werden personenbezogene Daten in Aushängen und in Internetauftritten veröffentlicht und an die Presse weitergegeben.


2. Hierzu zählen insbesondere die Daten, die aus allgemein zugänglichen Quellen stammen: Teilnehmer an sportlichen Veranstaltungen, Mannschaftsaufstellung, Ergebnisse, Ehrungen, Alter oder Geburtsjahrgang.


3. Die Veröffentlichung von Fotos und Videos, die außerhalb öffentlicher Veranstaltungen gemacht wurden, erfolgt ausschließlich auf Grundlage einer Einwilligung der abgebildeten Personen.


4. Auf der Internetseite des Vereins werden die Daten der Mitglieder des Vorstands, der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter und der Übungsleiterinnen und Übungsleiter mit Vorname, Nachname, Funktion, E-Mail-Adresse und Telefonnummer veröffentlicht.


§ 4 Zuständigkeiten für die Datenverarbeitung im Verein


Verantwortlich für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben ist der Oberschützenmeister (1.Vorstand) des Schützenvereins SGem. Daisbach 1972 e.V. nach § 26 BGB.

Der Oberschützenmeister (1.Vorstand) stellt sicher, dass Verzeichnisse der Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 DSGVO geführt und die Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DSGVO erfüllt werden. Er ist für die Beantwortung von Auskunftsverlangen von betroffenen Personen zuständig.


§ 5 Verwendung und Herausgabe von Mitgliederdaten und -listen


1. Listen von Mitgliedern oder Teilnehmern werden den jeweiligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Verein (z.B. Vorstandsmitgliedern, Abteilungsleitern, Übungsleitern) insofern zur Verfügung gestellt, wie es die jeweilige Aufgabenstellung erfordert. Beim Umfang der dabei verwendeten personenbezogenen Daten ist das Gebot der Datensparsamkeit zu beachten.


2. Personenbezogene Daten von Mitgliedern dürfen an andere Vereinsmitglieder nur herausgegeben werden, wenn die Einwilligung der betroffenen Person vorliegt. Die Nutzung von Teilnehmerlisten, in die sich die Teilnehmer von Versammlungen und anderen Veranstaltungen zum Beispiel zum Nachweis der Anwesenheit eintragen, gilt nicht als eine solche Herausgabe.


3. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es eine Mitgliederliste zur Wahrnehmung satzungsgemäßer oder gesetzlicher Rechte benötigt (z.B. um die Einberufung einer Mitgliederversammlung im Rahmen des Minderheitenbegehrens zu beantragen), stellt der Vorstand eine Kopie der Mitgliederliste mit Vornamen, Nachnamen und Anschrift als Ausdruck oder als Datei zur Verfügung. Das Mitglied, welches das Minderheitenbegehren initiiert, hat vorher eine Versicherung abzugeben, dass diese Daten ausschließlich für diesen Zweck verwendet und nach der Verwendung vernichtet werden.


§ 6 Kommunikation per E-Mail


1. Für die Kommunikation per E-Mail richtet der Verein einen vereinseigenen E-Mail-Account ein, der im Rahmen der vereinsinternen Kommunikation ausschließlich zu nutzen ist.


2. Beim Versand von E-Mails an eine Vielzahl von Personen, die nicht in einem ständigen Kontakt per E-Mail untereinander stehen und/oder deren private E-Mail-Accounts verwendet werden, sind die E-Mail-Adressen als „bcc“ zu versenden.


§ 7 Verpflichtung auf die Vertraulichkeit


Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Schützenverein SGem. Daisbach 1972 e.V., die Umgang mit personenbezogenen Daten haben (z.B. Mitglieder des Vorstands, Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter, Übungsleiterinnen und Übungsleiter, Bearbeiter der Beitragsverwaltung, Kassier, Bearbeiter der Mitgliederverwaltung), sind auf den vertraulichen Umgang mit personenbezogenen Daten zu verpflichten.


§ 8 Datenschutzbeauftragter


Da im Schützenverein SGem. Daisbach 1972 e.V. in der Regel weniger als 10 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind, muss der Verein keinen Datenschutzbeauftragten  benennen.

Anfragen bezüglich des Datenschutzes und Auskünfte können jederzeit an den Oberschützenmeister des Vereins (1. Vorstand) gerichtet werden.


§ 9 Einrichtung und Unterhaltung von Internetauftritten


1. Der Schützenverein SGem. Daisbach 1972 e.V. unterhält zentrale Auftritte für den Verein. Die Einrichtung und Unterhaltung von Auftritten im Internet obliegt dem Oberschützenmeister (1.Vorstand) und dem Schriftführer. Änderungen dürfen ausschließlich durch den Oberschützenmeister (1.Vorstand) und dem Schriftführer und dem Administrator vorgenommen werden.


2. Der Oberschützenmeister (1.Vorstand) ist für die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen im Zusammenhang mit Online-Auftritten verantwortlich.


3. Abteilungen, Gruppen und Mannschaften bedürfen für die Einrichtung eigener Internetauftritte (z.B. Homepage, Facebook, Twitter) der ausdrücklichen Genehmigung des Vorstands. Für den Betrieb eines Internetauftritts haben die Abteilungen, Gruppen und Mannschaften Verantwortliche zu benennen, denen gegenüber der Oberschützenmeister (1.Vorstand) weisungsbefugt ist. Bei Verstößen gegen datenschutzrechtliche Vorgaben und Missachtung von Weisungen des Oberschützenmeisters (1.Vorstand), kann der Vorstand nach § 26 BGB die Genehmigung für den Betrieb eines Internetauftritts widerrufen. Die Entscheidung des Vorstands nach § 26 BGB ist unanfechtbar.


§ 10 Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorgaben und diese Ordnung


1. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Schützenvereins SGem. Daisbach 1972 e.V. dürfen nur im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse Daten verarbeiten und vernichten. Eine eigenmächtige Datenerhebung, -nutzung oder –weitergabe ist untersagt.


2. Verstöße gegen allgemeine datenschutzrechtliche Vorgaben und insbesondere gegen diese Datenschutzordnung können gemäß den Sanktionsmitteln, wie sie in der Satzung vorgesehen sind, geahndet werden.


§ 11 Inkrafttreten


  • Diese Datenschutzordnung wurde durch den Gesamtvorstand des Vereins am 25.05.2018 beschlossen und tritt mit Einführung der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung und  des Bundesdatenschutzgesetz am 28.05.2018 durch Auslegung im Schützenhaus der SGem. Daisbach 1972 e.V. und Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins in Kraft.

§ 12 Widerruf


Dieser Datenschutzverordnung kann jederzeit schriftlich widerrufen werden.